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Leistungen

Erstellung der Einkommensteuererklärung

In Rahmen des §4 StBerG erstellen wir Ihre Steuererklärung bei Einkünften aus:

  • nichtselbstständiger Arbeit
  • Sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz aus wiederkehrenden Bezügen (Nummer 1 – Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Nummer 1a – vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5 – beispielsweise Riester Verträge)
  • Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, gleiches gilt bei vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach § 3 Nummer 12,26 oder 26 A Einkommensteuergesetz in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.
  • Bei weiteren Überschuss Einkünften, insbesondere
  • Sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz aus wiederkehrenden Bezügen (Nummer 1 – Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Nummer 1a – vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5 – beispielsweise Riester Verträge)
  • Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, gleiches gilt bei vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach § 3 Nummer 12,26 oder 26 A Einkommensteuergesetz in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.

Bei weiteren Überschuss Einkünften, insbesondere

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünften aus Kapitalvermögen
  • anderen sonstigen Einkünften (beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung)
  • privaten Veräußerungsgeschäften

besteht Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfeverein Namen, wenn die einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 18.000 € (bei Einzelveranlagung) oder 36.000 € (bei Zusammenveranlagung) betragen. Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze ganz unberücksichtigt, wenn sie aufgrund der Abgeltungsteuer in die Einkommensteuer Veranlagung nicht einbezogen werden.


Prüfung ihres Einkommensteuerbescheides

nach Erteilung ihres Steuerbescheides wird dieser von uns auf seine Richtigkeit überprüft.


Einlegen von Einsprüchen

Sollte sich im Rahmen der Überprüfung ihres Steuerbescheides herausstellen dass dieser fehlerhaft ist, nehmen wir im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens form- und fristgerecht einen Einspruch ein.


Beratung in Einkommensteuerangelegenheiten

Darüber hinaus beraten wir sie in sämtlichen weiteren einkommensteuerlichen Fragen.